Verwaltungsbeirat

Ein Verwaltungsbeirat (oder auch kurz Beirat genannt) ist ein wichtiges Organ einer Eigentümergemeinschaft. Hier beleuchte oft gestellte Fragen zu Aufgaben, Pflichte und Rechte des Beirats.

Welche Aufgaben hat der Verwaltungsbeirates?

Die Aufgaben sind im Wesentlichen:

 

  1. Unterstützung des Verwalters bei dessen Aufgaben, § 29 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz, wozu etwa die Vermittlung zwischen dem Verwalter und unzufriedenen Eigentümern, die Prüfung von Angeboten vor Auftragserteilung, die Überwachung der Hausordnung und die Mitwirkung an der Erstellung der Tagesordnung zur Eigentümerversammlung gehören.
  2. Prüfung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnungen, die vom Verwalter erstellt wurden (§ 29 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz). Durch die Überprüfung und Stellungnahme des Beirats zum vom Verwalter erstellten Wirtschaftsplan und der Jahresabrechnung haben die Eigentümer aber zumindest eine gewisse Sicherheit, dass der Verwalter mit den ihm anvertrauten Geldern der Gemeinschaft ordnungsgemäß verfährt.
  3. Abgabe einer Stellungnahme zur Prüfung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnungen in der Eigentümerversammlung (§ 29 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz).
  4. Einberufung der Eigentümerversammlung, sofern ein Verwalter fehlt oder pflichtwidrig die Einberufung der Versammlung verweigert (§ 24 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz).
  5. Unterzeichnung des Protokolls von Wohneigentümerversammlungen durch den Vorsitzenden des Beirats oder dessen Stellvertreter über die in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse (§ 24 Abs. 6 Wohnungseigentumsgesetz).
Ist der Verwaltungsbeirat zwingend vorgeschrieben?

Grundsätzlich ist der Verwaltungsbeirat neben dem Verwalter und der Versammlung der Wohnungseigentümer ein freiwilliges drittes Organ der Eigentümergemeinschaft. Regelmäßig kann er zwar, muss aber nicht von den Eigentümern eingesetzt werden (BGH Beschluss vom 02.06.2005, Az.: V ZB 32/05). Insoweit handelt es sich bei § 29 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz , der die Wahl bzw. Bestellung des Verwaltungsbeirat regelt, um eine sogenannte Kann-Vorschrift. Daher besteht grundsätzlich auch kein Rechtsanspruch eines einzelnen oder mehrerer Eigentümer darauf, dass ein Verwaltungsbeirat bestellt wird.

Wie wird ein Verwaltungsbeirat gewählt?

Ein Verwaltungsbeirat wird durch Abstimmung in einer Wohneigentümerversammlung gewählt. Eine geheime Wahl ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Es sei denn, Ihre Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung enthält dazu Regelungen.

 

Eine geheime Wahl kann allerdings in manchen Fällen sinnvoll sein:

 

  1. Wenn etwa in der Gemeinschaftsordnung Allstimmigkeit vereinbart wurde und bereits die Stimme eines einzelnen Eigentümers die Wahl eines Mitglieds “vereiteln” könnte.
  2. Wenn kein WEG-Mitglied das Klima der Eigentümergemeinschaft negativ durch Nicht-Wahl eines anderen Eigentümers beeinflussen möchte

Wenn es keine Regelungen gibt und Sie aber eine geheime Wahl wünschen, dann können Sie einen sogenannten Geschäftsordnungsantrag auf Durchführung einer geheimen Abstimmung bei der Wahl des Verwaltungsbeirats stellen. Über diesen Antrag wird dann auf der Eigentümerversammlung mehrheitlich abgestimmt. Wird er angenommen, so findet die Wahl geheim statt.

Wie lange dauert die Amtszeit des Verwaltungsbeirates?

Grundsätzlich wird der Verwaltungsbeirates auf unbestimmte Zeit gewählt. Schauen Sie dazu aber bitte in Ihre Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung. Sollte dort auch nichts festgelegt sein, so empfehle ich die Amtszeit aber auf 2 bis 5 Jahre festzulegen.

 

Wurde die Amtszeit nicht befristet, so können einzelne oder alle Mitglieder des Verwaltungsbeirates jederzeit durch einen Mehrheitsbeschluss abberufen werden.

 

Hier gibt es einen Tipp Ist die Amtszeit des Beirates begrenzt, so sollte darauf geachtet werden, dass das Ende nicht mit dem Ende der Amtszeit des Verwalters zusammen fällt. Wenn beide Amtszeiten parallel enden, besteht das Risiko, dass - wenn auch “nur” kurzfristig - niemand wirksam eine Eigentümerversammlung einberufen kann. Kommt es hierzu, kann als letzte Konsequenz das Gericht bemüht werden, was jedoch mit einem (Zeit-) Aufwand verbunden ist