Mehrhausanlage

Besteht eine Wohneigentümergemeinschaft aus mehreren Gebäuden, spricht man von einer Mehrhausanlage. Die einzelnen Gebäude werden häufig als Untergemeinschaften bezeichnet. Beide Begriffe sucht man im Gesetz allerdings vergebens, ebenso wie besondere Vorschriften hierzu.

Eine Mehrhausanlage ist grundsätzlich eine „normale“ WEG, auf die sämtliche Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes anwendbar sind. Sie hat Verwaltungsvermögen und einen Verwalter, hält Eigentümerversammlungen ab und wählt einen Beirat. Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne sind für die Gesamtgemeinschaft zu erstellen.

Den Untergemeinschaften werden dann in den Teilungserklärungen (beschränkte) Kompetenzen übertragen, die es den Eigentümern des betreffenden Gebäudes ermöglichen, alleine sie betreffende Angelegenheiten zu regeln. Derartige Kompetenzverlagerungen auf Untergemeinschaften werden allgemein als zulässig angesehen.