Mehrhausanlage
Besteht eine Wohneigentümergemeinschaft aus mehreren Gebäuden, spricht man von einer Mehrhausanlage. Die einzelnen Gebäude werden häufig als Untergemeinschaften bezeichnet. Beide Begriffe sucht man im Gesetz allerdings vergebens, ebenso wie besondere Vorschriften hierzu.
Eine Mehrhausanlage ist grundsätzlich eine „normale“ WEG, auf die sämtliche Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes anwendbar sind. Sie hat Verwaltungsvermögen und einen Verwalter, hält Eigentümerversammlungen ab und wählt einen Beirat. Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne sind für die Gesamtgemeinschaft zu erstellen.
Den Untergemeinschaften werden dann in den Teilungserklärungen (beschränkte) Kompetenzen übertragen, die es den Eigentümern des betreffenden Gebäudes ermöglichen, alleine sie betreffende Angelegenheiten zu regeln. Derartige Kompetenzverlagerungen auf Untergemeinschaften werden allgemein als zulässig angesehen.
Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft als Ganzes erfolgt aus §9a Wohnungseigentumsgesetz. Eine Untergemeinschaft stellt allerdings keinen Tochterverband, sondern nur einen Teil der Gesamtgemeinschaft dar. Sie ist im Gegensatz zur Gesamtgemeinschaft nicht rechtsfähig.
Gemäß § 18 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sofern ein Verwalter bestellt ist, wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch diesen vertreten (§ 9b Wohnungseigentumsgesetz). Die Bestellung eigener Verwalter je Untergemeinschaft würde dazu führen, dass die einzelnen Verwalter an Ihrer Kompetenzausübung nach § 27 Wohnungseigentumsgesetz in Verbindung mit § 9b Wohnungseigentumsgesetz gehindert werden. Da die Untergemeinschaft innerhalb einer Mehrhausanlage nach herrschender Rechtsprechung nicht rechtsfähig ist, ist die Bestellung eines Verwalters für eine Untergemeinschaft einer Mehrhausanlage nichtig (LG Düsseldorf Urteil v. 22.10.2019 19 S 40/09). Weitere Informationen finden Sie auch hier.