Können wir unseren Hausverwaltungsvertrag vorzeitig kündigen?
Bei der sog. Erstbestellung einer Hausverwaltung (der Vertrag wird zum ersten Mal abgeschlossen) hat der Vertrag nach §26, Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz eine Laufzeit von maximal drei Jahren. Ist die erste Vertragsperiode abgelaufen, kann eine Hausverwaltung nach §26, Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz für maximal fünf Jahre bestellt werden. Am Ende der Vertragslaufzeit hat der Verwalter unaufgefordert die Verwalter-Vollmacht und alle Unterlagen an den Nachfolger auszuhändigen.
Wenn es um eine vorzeitige Kündigung geht, so hat die Änderung des §26, Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz im Dezember 2020 eine sinnvolle Änderung gebracht Danach können Sie jederzeit den Verwaltervertrag - auch ohne wichtigen Grund - kündigen. Dazu muss natürlich ein Mehrheits-Beschluss einer Wohneigentümer*innen-Versammlung gefasst werden. Anschließend endet der Vertrag nach spätestens nach sechs Monaten.
Dabei ist zu beachten, dass die Kündigung und Abberufung des Verwalters grundsätzlich zwei unterschiedliche Dinge sind.
- Mit der Abberufung ist die Hausverwaltung nicht mehr berechtigt, für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig zu werden.
- Mit der Kündigung wird das Vertragsverhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter beendet.
Zuletzt aktualisiert am 05.01.2022 von Hausverwaltung.
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