Können wir unseren Hausverwaltungsvertrag vorzeitig kündigen?

Bei der sog. Erstbestellung einer Hausverwaltung (der Vertrag wird zum ersten Mal abgeschlossen) hat der Vertrag nach §26, Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz eine Laufzeit von maximal drei Jahren. Ist die erste Vertragsperiode abgelaufen, kann eine Hausverwaltung nach §26, Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz für maximal fünf Jahre bestellt werden. Am Ende der Vertragslaufzeit hat der Verwalter unaufgefordert die Verwalter-Vollmacht und alle Unterlagen an den Nachfolger auszuhändigen.

Hier wird ein Tipp abgegeben Tipp:Achten Sie bitte beim Abschluss des Verwalter-Vertrages, dass dies eindeutig im Vertrag geregelt ist.

Wenn es um eine vorzeitige Kündigung geht, so hat die Änderung des §26, Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz im Dezember 2020 eine sinnvolle Änderung gebracht Danach können Sie jederzeit den Verwaltervertrag - auch ohne wichtigen Grund - kündigen. Dazu muss natürlich ein Mehrheits-Beschluss einer Wohneigentümer*innen-Versammlung gefasst werden. Anschließend endet der Vertrag nach spätestens nach sechs Monaten.

Dabei ist zu beachten, dass die Kündigung und Abberufung des Verwalters grundsätzlich zwei unterschiedliche Dinge sind.

  • Mit der Abberufung ist die Hausverwaltung nicht mehr berechtigt, für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig zu werden.
  • Mit der Kündigung wird das Vertragsverhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter beendet.
Hier wird ein Tipp abgegeben Tipp: Achten Sie bei der Kündigung darauf, dass auch gleichzeitig der Verwalter abberufen wird.

 

Zuletzt aktualisiert am 02.08.2023 von Hausverwaltung.

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