Was ist bei einem Wechsel des / der Eigentümers*in zu beachten?

Bei einem Wohnungsverkauf oder einem sonstigem Eigentümer*innen-Wechsel gibt es zwei Möglichkeiten in Bezug auf die Hausverwaltung umzugehen. In jedem Fall sollten Sie Ihre Hausverwaltung rechtzeitig über den Wechsel informieren.

  1. Wenn Sie mit dem / der Verkäufer*in vereinbart haben, dass Sie alle Rechten und Pflichte gegenüber der Hausverwaltung übernehmen, dann läuft die Hausverwaltung ohne Änderung weiter.
  2. Andernfalls wird die Hausverwaltung mindestens alle gemeinschaftlichen Zähler (z.B. Hausstrom, Wasser) ablesen und ggf. alle anderen Eigentümer*innen und Mieter*innen bitten, die Zählerstände für z.B. Warmwasserverbrauch abzulesen. Sollte ein Ablesedienst für die Liegenschaft beauftragt worden sein, so wird die Firma sich bei den Bewohner*innen melden. Günstigenfalls erfolgt die Ablesung Kontaktlos und die Bewohner*innen müssen nicht vor Ort sein. Dafür entstehen dann interne Kosten bei der Verwaltung und möglicher Weise externe Kosten für den Ablesedienst. Diese Kosten werden üblicher Weise vom Käufer übernommen.
Hier wird ein Tipp abgegeben Tipp: Sie können vertraglich vereinbaren, dass der / die Verkäufer*in Ihnen die Kosten für den Wechsel erstattet.

Zuletzt aktualisiert am 02.08.2023 von Hausverwaltung.

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